@claudius Hat etwas gedauert, aber hier die Antwort unserer Fachleute:
Für die konkrete Bewertung und Beantwortung des hier geschilderten Sachverhalts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ( https://www.lda.bayern.de/de/kontakt.html ) als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die HUK Coburg zuständig. / ÖA
@claudius § 8 Abs. 2 S. 2 GwG legt den geldwäscherechtlich Verpflichteten (z.B. der HUK Coburg i.S.d. §2 Abs. 1 Nr 7 GwG) die Pflicht auf, zum Zwecke der geldwäscherechtlichen Identitätsüberprüfung Kopien von z.B. Personalausweisen anzufertigen. Dabei sind vollständige Kopien/Scans des Originalausweises anzufertigen. Auch die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen von diesem Verständnis aus. / ÖA
@claudius Zusammengefasst: Ja, vermutlich muss die Kopie vollständig und ohne Schwärzungen sein, weil die gesetzliche Grundlage es verlangt. / ÖA
@bfdi ich möchte mich herzlich für die ausführliche Auskunft bedanken! Es ist nicht das Ergebnis was ich erwartet (oder mir gewünscht) habe, aber immerhin bin ich froh, dass es eine Grundlage gibt.
Also: Vielen Dank :-)
@claudius Die Anfertigung einer Kopie des Personalausweises ist grundsätzlich zulässig. Jede Datenverarbeitung bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Hier ergibt sich die Datenverarbeitungsbefugnis aus Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 EU-Datenschutzgrundverordnung i.V.m. 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG). / ÖA