Das OLG Stuttgart bestätigt: Das Abrufen personenbezogener Daten ist eine Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO.
Bei Mitarbeiterexzess entsteht dadurch eine Verantwortlichkeit des Beschäftigten. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001602520
@privacyDE schlussfolgert:
„Es entbindet Verantwortliche jedoch nicht von ihren Verpflichtungen nach Art. 32 DSGVO/ 64 BDSG bezüglich der Schutzmaßnahmen nach ‚innen‘. Mitarbeiterexzesse können insoweit Schutzlücken offenlegen.“
@DS_Stiftung @privacyde
Gilt das Bundesweit, also auch für kirchliche K.d.ö.R.?
@Ernstjosef @privacyDE Ja, das gilt auch für Kirchen, da die DSGVO auch auf sie anwendbar ist.
@DS_Stiftung @privacyde auch wenn die Kirche eine eigene Datenschutz Ordnung hat?
Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. hat ja eine eigene Datenschutz Ordnung (DSO), die DSO-FeG.
@Ernstjosef @privacyDE Ja, denn es ist eine einheitliche Auslegung vorgesehen.