Das ist ein wichtiger erster Etappensieg für den pseudonymen Zugang zu Informationen. Das OVG Münster hat entschieden, dass das BMI nicht standardmäßig die Postanschrift der Antragstellenden verlangen darf.
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/37_220615/index.php
@bfdi Danke für den Hinweis.
In RLP wird sich gerne darauf berufen, dass
"gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG" der Antrag die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss. Hierzu sei die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich (Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Die Erkennbarkeit der Identität diene der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens.
Bedeutet das Urteil, dass man beim LfDI gegen diesen §11 Abs. 2 LTranspG Beschwerde einlegen kann?
@chbmeyer Nein, weil es bei Ihnen ja um Landesgesetzgebung geht. Das Urteil jetzt bezieht sich nur auf das IFG des Bundes. / ÖA