"Geschlechtsspezifische" und "gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" Beweggründe gelten nun explizit als strafverschärfend.
Um die rechtskonforme Umsetzung der Neuregelung zu gewährleisten, empfehlen wir verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen u.a. für Polizei & Richter*innen.
Der Bundestag hat am 22. Juni mit der Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionsrechts beschlossen, „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe explizit als strafschärfend in Paragraf 46 Absatz 2 Satz 2 StGB aufzunehmen.
Auch wenn geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe schon jetzt unter "menschenverachtende" Beweggründe fallen, wird dieser Aspekt in der Rechtsprechungspraxis nicht immer berücksichtigt. Die patriarchale Vorstellung geschlechtsspezifischer Ungleichwertigkeit ist in der Gesellschaft verwurzelt. Das führt zu Diskriminierung und Gewalt gegen Personen, die nicht in diese Wertvorstellungen passen - insbes. gegen Frauen und nicht-binäre, trans, inter Personen.