Die #AfD hat in ihrer Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einen solchen Grad erreicht, dass sie gemäß Artikel 21 Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden könnte.
Das Verbot einer Partei obliegt dem Bundesverfassungsgericht, das nur tätig werden kann, wenn die Antragsberechtigten – Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung – einen Antrag stellen.
Die Entscheidung, ob die Antragsberechtigten ein Verbot anstreben, kann von vielen Überlegungen abhängen.
Unabhängig davon kann der von der #AfD ausgehenden Gefahr nur effektiv begegnet werden, wenn sich die anderen Parteien unmissverständlich von der AfD abgrenzen. Dies ist gegenwärtig nicht durchgängig gegeben.
@DIMR_Berlin In der Tat: Wenn es eine diesbezügliche Einigkeit unter den anderen Parteien gäbe, wäre ein Verbotsverfahren unnötig. Wenn es sie nicht gibt, ist es sinnlos.